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Gerhard Pfennig:
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften und Digital Rights' Management-Systeme (DRMS)
1. Anwendbarkeit von DRMS
Gegenwärtig werden Digital Rights Management-Systeme (DRMS) lediglich für die Online-Verbreitung von musikalischen Werken angewandt. Sie werden entwickelt von unabhängigen Softwarefirmen, die konkurrierende Modelle anbieten. Die Musikindustrie verwendet diese Modelle, um die Verbreitung von Musik über das Internet (anstelle oder parallel zur CD-Verbreitung) zu steuern und abzurechnen.
Die Rights' Management-Systeme gestatten über eine Kette (Clearing-House - Endanbieter - Konsument) eine präzise Definition der Nutzungsmöglichkeiten und der daraus folgenden Abrechnungen, die über Clearing-House und Händler mit dem Endkunden erfolgen. Sie können angeblich auch die zulässige oder untersagte private Vervielfältigung über CD-Brenner freigeben oder verhindern.
Rights' Management-Systeme für die Verbreitung von "körperlichen" Vervielfältigungsstücken werden dagegen zwar angeboten, aber praktisch nicht angewandt. Eine Ausnahme gilt für die Verbreitung von Musik: hier versucht die Industrie, CDs mit Kopierschutz zu versehen, was jedoch beim gegenwärtigen Stand der Technologie zu Konflikten mit den Verbrauchern führt. Gesicherte Standards existieren nicht.
Im TV-Bereich werden Verschlüsselungen in Deutschland bisher nur im Rahmen der Verbreitung der Sendungen von Premiere-World, im Ausland durch entsprechende Anbieter (Kanal + in Frankreich) angewandt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass DRMS derzeit lediglich für ein sehr kleines Marktsegment eingesetzt werden, nämlich die Online-Verbreitung von Musik.
2. Legitimation der Verwertungsgesellschaften
Im genannten Bereich der Musikverbreitung über das Internet und in zahlreichen Fällen der Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken haben Verwertungsgesellschaften nur geringen Einfluß bei der Entscheidung der Frage, ob die Werkvermittlung unter Anwendung von DRMS kodiert (geschützt) oder offen erfolgt. Im Bereich Musik verfügen letztlich die Produzenten über die entscheidenden Rechte, Urheber und ausübende Künstler haben allenfalls Mitentscheidungs-, aber kein Bestimmungsrecht.
Im Bereich der Filmverbreitung verfügen die Produzenten über die entsprechenden Rechte, Urheber, die von Verwertungsgesellschaften bzw. Gewerkschaften vertreten werden, haben ggf. materielle Beteiligungsansprüche, jedoch keine Bestimmungsrechte.
Für das Fernsehen gilt das Gleiche; Gestaltungsrechte von Urhebern, Filmproduzenten und ausübenden Künstlern auf digitale Verbreitungen bestehen allenfalls dort, wo die Werke unter Vertragsbedingungen produziert wurden, die eine Nutzung durch diese Verbreitungstechniken nicht vorsahen. Diese Werke, für deren Verwendung eine Nachlizenzierung erforderlich ist, nehmen jedoch im Fernsehmarkt einen so geringen Umfang ein, dass auch hier von einer Einwirkungsmöglichkeit der Verwertungsgesellschaften im Sinne einer Unterstützung oder Verhinderung von Rights' Management-Systemen nicht gesprochen werden kann.
3. Haltung der Verwertungsgesellschaften zu DRMS
Die Verwertungsgesellschaften der Urheber, Filmproduzenten und ausübenden Künstler unterstützen, soweit sie über die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten verfügen, die Anwendung von Digital Rights Management-Systemen uneingeschränkt.
Sie vertreten jedoch zugleich den Standpunkt, dass entsprechend den Grundlinien der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Vervielfältigungsrecht die Möglichkeit der privaten Vervielfältigung gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung bestehen bleiben muß, auch wenn die Werkverbreitung mittels digitaler Techniken und unter Anwendung von Kopierschutz erfolgt. Sie tragen hiermit dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung und Ausdehnung des Zugangs der Bevölkerung zu Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsinhalten Rechnung und vertreten den Standpunkt, dass der freie Zugang zu Bildungsgütern - ggf. abgestuft und gegen Vergütung - nicht von Rechtsinhabern durch DRMS versperrt bzw. komplett durch Verbotsrechte ersetzt werden darf.
Allein aus der Tatsache, dass aus den Entwicklungen in einem begrenzten Marktsegment - der elektronischen Verbreitung von Musik, die sich noch keineswegs durchgesetzt bzw. keineswegs einen marktrelevanten Stellenwert in der Musikverbreitung erreicht hat - läßt sich nicht ableiten, dass Rights' Management-Systeme flächendeckend anwendbar sind, aber von den Rechteinhabern abgelehnt werden. Die Verwertungsgesellschaften jedenfalls sind bemüht, die Einführung von DRMS zu unterstützen, indem sie im Rahmen der CISAC bzw. anderer Gruppierungen von Verwertungsgesellschaften (z.B. im Filmbereich bzw. im Bereich Bildende Kunst) Identifizierungs- und Lizenzierungssysteme für Werke allein oder in Zusammenarbeit mit der Industrie entwickeln, um den schnellen Zugang zur Erstnutzung von Werken zu unterstützen.
Ihrer Auffassung nach hat die Anwendung dieser Systeme jedoch keine Auswirkungen auf die fortbestehende Möglichkeit der privaten Vervielfältigung.
4. Haltung der Industrie
Die Geräteindustrie (d.h. Hersteller von CD-Playern, Druckern, Scannern und PCs) verfolgt die durchsichtige Strategie, durch Anwendung von DRMS die private Vervielfältigung zu unterbinden und damit die Grundlage für die Abgaben zu beseitigen, die von Geräteherstellern bzw. in Deutschland auch von Produzenten von Trägermaterial zu entrichten ist. Weiter reichende Interessen hat sie offensichtlich nicht. Strategisch suggeriert sie der Politik, dass DRMS für alle Arten der Verbreitung zur Verfügung stünden, weshalb Pauschalvergütungen für die private Vervielfältigung verzichtbar geworden seien. Sie verschleiert dabei nicht nur die Tatsache, dass DRMS derzeit ausschließlich auf die Verbreitung von Musikwerken anwendbar sind, sondern ignoriert vollständig die Interessen der Verbraucher und des breiten Publikums sowie den in Deutschland gesetzlich gesicherten Anspruch auf private Vervielfältigung (§§ 53, 54, 54a UrhG), den auch die Richtlinie der EU zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft nicht beseitigt.
Freie Filmproduzenten, Auftragsproduzenten sowie die öffentlich-rechtlichen und privaten Sendeunternehmen als Hersteller von Eigenproduktionen müssen dagegen ein Interesse haben, für die private Aufzeichnung der unverschlüsselt gesendeten Filmwerke eine angemessen Vergütung zu erhalten, um ihre Refinanzierung sicherzustellen. In diesem Punkt sind ihre Interessen identisch mit denjenigen der Urheber und Mitwirkenden, weshalb die Vergütung für die private Vervielfältigung von im Fernsehen gesendeten Werken zwischen Urhebern, Mitwirkenden und Produzenten aufgeteilt wird. Im Fernsehmarkt entwickeln sich derzeit jedoch neue Strategien, mit denen, ausgehend vom Versuch der Kirch-Gruppe, über Premiere kodiertes "Bezahlfernsehen" einzuführen, neue Kabelbetreiber den Anspruch erheben, eigene Inhalte über das Kabelnetz zu verbreiten, letztlich auch in kodierter Form. Hier wird strategisch langfristig die Erhebung von Vergütungen pro Sendung angestrebt. Diese Gruppe von Kabelunternehmen könnte tendenziell langfristig auch das Interesse verfolgen, das Recht der privaten Vervielfältigung durch ein Verbotsrecht der Senderechtsinhaber zu ersetzen. Auch hier ist mit Widerstand der Nutzer zu rechnen.
5. Fazit
In der politischen Debatte muß klar sein, dass DRMS derzeit nicht für sämtliche Werkverbreitungen nicht zur Verfügung stehen, sondern lediglich für einen eingeschränkten Bereich. Hier und in weiteren Bereichen der körperlichen Verbreitung von Datenträgern, in denen sie schrittweise und nach Erreichung der nötigen Voraussetzungen eingeführt werden sollten, stellt sich die Frage nach der Aufrechterhaltung des gesetzlich abgesicherten Prinzips der Zulässigkeit der privaten Vervielfältigung gegen Vergütung. Soweit die Ersetzung dieses Prinzips durch das Prinzip des uneingeschränkten Verbotsrechts angestrebt wird, ist zu prüfen, wer aus welcher Interessenlage diesen "Paradigmenwechsel" anstrebt: sofern es sich lediglich um Interessen der Gerätehersteller und -importeure sowie der Hersteller von Trägermaterialien handelt, sind sie unbeachtlich, denn die Gerätehersteller verbreiten keine Inhalte. Soweit diese Interessen von Inhaltsvermittlern (Musik-, Fernseh- und Filmproduzenten) geltend gemacht werden, sind sie politisch zu diskutieren und im Gesetzgebungsverfahren zu thematisieren.
Die Verwertungsgesellschaften jedenfalls sind in dem ganzen Prozeß lediglich Beteiligte ohne entscheidenden Einfluß: die Auseinandersetzung kann letztlich nur geführt werden zwischen den Rechteinhabern selbst und den Endnutzern, wobei stets die Interessen der Rechteinhaber gegen die vielfältigen Interessen der Werknutzer abgewogen werden müssen.
Bonn, 14.01.2002
Gerhard Pfennig
Digitales Urheberrecht
Zwischen "Information Sharing" und "Information Control"
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